Ehrenkodex für Restauratoren

Ehrenkodex für Restauratoren

Kunst- und Kulturgut befindet sich in staatlichem, kommunalem, kirchlichem und privatem Besitz.
Seine Betreuung obliegt Archiven, Bibliotheken, Museen und Sammlungen, der Denkmalpflege, den Kirchen und privaten Eigentümern.
Sie sind verpflichtet es zu erhalten.

Allgemeine Verpflichtungen des Restaurators

I. Verantwortung

Der Restaurator trägt die grundsätzliche Verantwortung für das ihm anvertraute Kunst- und Kulturgut. Das Verhältnis Restaurator und Eigentümer muß auf gegenseitigem Vertrauen und Respekt beruhen.

II. Kompetenz
Der Restaurator soll nur Arbeiten ausführen, die im Bereich seiner fachspezifischen beruflichen Kompetenz liegen.

III. Abweisung
Der Restaurator darf keine Aufträge ausführen, die den historischen Bestand von Kunst- und Kulturgut gefährden oder verfälschen. Er verpflichtet sich, Aufträge, die dieser Auffassung wiedersprechen, abzulehnen.

IV. Qualitätsanspruch
Der Restaurator soll an seine Arbeit die höchsten Qualitätsansprüche stellen, unabhängig von Wert und Rang des Kunst- und Kulturgutes. Müssen Einschränkungen des Behandlungsumfanges in Kauf genommen werden, hat die Substanzerhaltung absoluten Vorrang.

A Tätigkeit des Restaurators

1. Schadensverhütung
Vorbeugende Maßnahmen an Kunst- und Kulturgut und in dessen Umgebung, die Schäden verhüten oder den direkten Eingriff vermeiden, sind vorrangig.

2. Dokumentation
Der Restaurator ist verpflichtet, alle von ihm durchgeführten Untersuchungen, deren Ergebnisse und alle zu Substanzsicherung und Restaurierung angewandten Maßnahmen, Methoden und Materialien zu dokumentieren. Diese Dokumentation ist eine wichtige Quelle für die Geschichte des Kunst- und Kulturgutes. Sie ist daher an geeigneter Stelle aufzubewahren und zugänglich zu halten.

3. Untersuchung
Der Restaurator muß vor jeder Konservierung oder Restaurierung eine methodische Untersuchung vornehmen, die alle notwendigen historischen und technologischen Fragen abklärt. Zuvor ist der Umfang der Untersuchungen einzugrenzen.
Die Untersuchung erfolgt in mehreren Schritten. Sie beginnt mit einer genauen Bestandsaufnahme des angetroffenen Zustands und kann, wenn z.B. historische Veränderungen nicht erhalten werden können, bis hin zu einer Objektanalyse - die umfangreichste Art der Untersuchung - weitere Untersuchungsschritte erfordern. Materialproben dürfen nur dann entnommen werden, wenn dadurch Fragen geklärt und Entscheidungen gefällt werden können. Sie sind auf ein Mindestmaß zu beschränken.
Dies gilt auch für alle Eingriffe.

4. Konservierung und Restaurierung
Der Restaurator hat vorrangig den historischen Bestand des Kunst- und Kulturgutes zu konservieren. Restaurierung dient der Wiederherstellung eines bestimmten historischen Zustandes, der Wiederlesbarkeit der ästhetischen Wirkung oder der Wiedernutzbarkeit von Kunst und Kulturgut. Restauratorische Eingriffe sind irreversibel. Daher muß die größte Sorgfalt auf die Planung, Begründung, Ausführung und Dokumentation einer Restaurierung gelegt werden.

5. Umfang der Behandlung
Der Restaurator hat den Umfang seiner Behandlung auf das Notwendigste zu beschränken. Er darf nicht bewußt, oder zum eigenen Vorteil die Maßnahmen ausweiten, er darf aber auch nichts bewußt unterlassen.

6. Technik und Materialien
Der Restaurator darf nur solche Techniken und Maßnahmen anwenden, die nach aktuellem Kenntnisstand den ideellen und materiellen Bestand des Kunst- und Kulturgutes nicht gefährden und künftige Maßnahmen nicht behindern.

7. Wartung
Der Restaurator soll dem Eigentümer genaue Informationen zur sachgerechten Pflege und Aufbewahrung des Kunst- und Kulturgutes geben und ihm eine regelmäßige Wartung empfehlen.

8. Notsituation
Bei einem Not- oder Katastrophenfall soll der Restaurator im Rahmen des Möglichen Hilfe leisten, um den Schaden am Kunst- und Kulturgut so gering wie möglich zu halten.

B Der Restaurator und sein Berufsstand

1. Kollegiales Verhalten
Der Restaurator soll Kollegen seines Berufsstandes respektieren.

2. Referenzen
Der Restaurator darf Referenzen nur für Kollegen erteilen, deren berufliche Qualifikation ihm bekannt ist.

3. Kommentare zur Arbeit von Kollegen
Der Restaurator soll nicht ohne gutachtliche Aufforderung eine nachteilige Beurteilung der Arbeit eines anderen Restaurators abgeben, es sei den, die Unterlassung einer solchen Beurteilung hätte einen Schaden für das Kunst- und Kulturgut zur Folge. Tritt ein solcher Fall ein, so ist der Betroffene vorab zu konsultieren.

4. Verbreitung falscher Informationen
Der Restaurator darf sich nicht wissentlich an der Verbreitung von falschen oder unsicheren Informationen beteiligen oder selbst solche in Umlauf bringen.

5. Übertragung und Subunternehmen
Der Restaurator verpflichtet sich, sine Arbeiten nicht an Subunternehmer weiterzugeben, wenn er diese nicht beaufsichtigen und für einen gleich hohen Qualitätsmaßstab wie für seine eigene Arbeit garantieren kann.

6. Fälle von Meinungsverschiedenheiten
Sollten Restauratoren und Eigentümer über eine vorgeschlagene Behandlung oder den Gebrauch eines Kunst- und Kulturgutes uneins sein, so sollten sie versuchen, die Situation mit anderen Fachkräften zu klären.

7. Öffentlichkeitsarbeit
Der Restaurator soll durch qualifizierte Arbeit und entsprechend vorbildliches Verhalten in der Öffentlichkeit das berufliche Ansehen und das Verständnis für Konservierung und Restaurierung fördern.

8. Werbung
Der Restaurator darf keine gewerbsmäßige Werbung betreiben.

9. Handel
Der Restaurator darf keinen Handel mit Kunst- und Kulturgut betreiben.

C Weiterbildung - Veröffentlichungen - Ausbildung

1. Weiterbildung
Der Restaurator soll bestrebt sein, sein Wissen und sein Können zu verbessern und sich weiterzubilden.

2. Veröffentlichungen
Der Restaurator soll Erkenntnisse und Erfahrungen anderen Kollegen zugänglich machen. Wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen von Allgemeininteresse sollten in geeigneter Form veröffentlicht werden.

3. Ausbildung von Praktikanten
Der Restaurator darf nur dann Praktikanten beschäftigen, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Die Rechte und Pflichten von Ausbildungsleiter und Praktikant müssen klar und in gegenseitigem Einvernehmen vertraglich festgelegt werden, sie müssen Angaben über Dauer der Ausbildung, Fachgebiet, finanzielle Vergütung und Sozialleistungen enthalten. Der Restaurator verpflichtet sich, Praktikanten nicht zur Kapazitätsausweitung oder aus kommerziellen Gründen anzustellen. Er darf nicht mehr Praktikanten beschäftigen, als er gut und sorgfältig ausbilden kann. Jede Ausbildung von Praktikanten sollte ausschließlich der Vorbereitung zum nachfolgenden Studium an den Instituten der Fach- und Hochschulen im Bereich der Restaurierung dienen.

Grundlage: CODE OF ETHICS 1986 IIC - CG and CAPC

Ausarbeitung: Bachmann, Reichwald (DRV), Ritterpusch (IADA), Seebach (DVFR), Wihr (AdR)